Allgemeine Liefer- und Leistungsbedingungen zur Verwendung im unternehmerischen Geschäftsverkehr

- Stand April 2020 -

A. Geltungsbereich

(1) Für die Lieferungen und Leistungen von Pharma Resources GmbH (im folgenden Pharma Resources) gelten ergänzend zu den individuellen Vertragsvereinbarungen und den gesetzlichen Regelungen ausschließlich diese Allgemeinen Liefer- und Leistungsbedingungen (ALB) für den gesamten Geschäftsverkehr zwischen Pharma Resources und dem Käufer, Besteller oder Auftraggeber, nachfolgend Auftraggeber genannt. Abweichende Einkaufsbedingungen und sonstige abweichende AGB des Auftraggebers erkennt Pharma Resources nicht an. Sie werden auch nicht durch eine Auftragsannahme Vertragsinhalt. Ein Schweigen seitens Pharma Resources gilt nicht als Anerkennung. Die vorliegenden ALB gelten auch dann, wenn Pharma Resources in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Auftraggebers Zahlungen annimmt oder Leistungen erbringt. Spätestens durch Entgegennahme der von Pharma Resources erbrachten Lieferungen oder Leistungen bringt der Auftraggeber sein Einverständnis mit diesen Bedingungen zum Ausdruck.

 

(2) Sind diese ALB durch rechtsgeschäftliche Einbeziehung Bestandteil von Verträgen mit dem Auftraggeber, gelten sie im Falle einer fortdauernden Geschäftsverbindung zwischen Pharma Resources und dem Auftraggeber auch für alle zukünftigen Verträge ohne erneute Einbeziehung bis zur Geltung neuer ALB der Pharma Resources.

 

(3) Alle Vereinbarungen, die zwischen Pharma Resources und dem Auftraggeber getroffen wurden oder werden, sind aus Gründen der besseren Nachweisbarkeit grundsätzlich schriftlich festzuhalten.

 

B. Vertragsumfang

(1) Art und Umfang der von Pharma Resources geschuldeten Leistungen richten sich nach den getroffenen Vereinbarungen, wobei auf die im Zeitpunkt des Vertragsschluss geltenden Regelungen abzustellen ist, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart.

 

(2) Werden von Pharma Resources Leistungen erbracht, schuldet diese nur Dienste, nicht aber einen Erfolg, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart ist.

 

(3) Werden Änderungen der Regelungen, insbesondere der technischen Regelwerke (z.B. cGMP (EU-GMP/AMWHV), während der Leistungserbringung vorgenommen, tritt damit keine Änderung der von Pharma Resources geschuldeten Leistungen ein. Die Vertragsparteien werden sich aber während des Zeitraums der Leistungserbringung, soweit möglich und bekannt, über die beabsichtigten oder vorgenommenen Änderungen gegenseitig informieren. Eine hierdurch notwendige Erweiterung oder Abänderung der Leistungsschuld durch Pharma Resources werden die Vertragsparteien einvernehmlich vereinbaren.

 

(4) Der Auftraggeber hat rechtzeitig alle für die vertragsgemäße Leistungserbringung, durch Pharma Resources, notwendigen Maßnahmen vorzunehmen, Erklärungen abzugeben oder Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

 

C. Änderungen, Prüfparameter

(1) Pharma Resources behält sich für den Fall fehlender oder fehlerhafter Informationen des Auftraggebers vor, den Leistungsinhalt angemessen zu ändern. Hierdurch entstehende Nachteile, insbesondere wegen Kosten oder Schäden, fallen dem Auftraggeber zur Last.

 

(2) Notwendige Änderungen der Leistung von Pharma Resources, die für den Auftraggeber zumutbar sind, sind zulässig.

 

(3) Für Prüfungen, bei denen bestimmte Mess- oder Regelwerte oder sonstige Prüfparameter gelten sollen, müssen vor Lieferbeginn die entsprechenden Prüfmethoden festgelegt und von beiden Seiten anerkannt werden. Wenn keine Festlegung erfolgt, gelten die von Pharma Resources angewandten Prüfmethoden.

 

D. Angaben, Eignung, Eigentum an Unterlagen

(1) Jede Form von Beratung in Wort und Schrift geben wird von Pharma Resources nach bestem Wissen und Gewissen aufgrund unserer Erfahrungen durchgeführt. Angaben zu Leistungen oder Produkten der Pharma Resources, insbesondere in ihren Prospekten, Katalogen, sonstigen Unterlagen und elektronisch dargestellten Medien, z.B. im Internet, insbesondere über Eignung und Verwendung unserer Leistungen und Produkte, enthalten für sich gesehen keine Zusicherungen und sind unverbindlich, sofern sie nicht in unserem Angebot oder einer Auftragsbestätigung ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Sie befreien den Auftraggeber nicht von eigenen Prüfungen und Versuchen. Der Auftraggeber ist insbesondere nicht davon befreit, selbst die Eignung der Leistungen, Produkte und Empfehlungen von Pharma Resources für die beabsichtigten und alle weiteren Verwendungszwecke zu prüfen. Dies gilt insbesondere für die Beachtung gesetzlicher und behördlicher Vorschriften bei der Verwendung der Leistungen und Produkte der Pharma Resources.

 

(2) Berichte, Gutachten, Analyseergebnisse und andere Unterlagen sowie Modelle, Muster und alle sonstigen Gegenstände, die Pharma Resources zur Ausführung des Auftrags zur Verfügung stellt, bleiben das Eigentum der Pharma Resources und sind auf Anforderung zurück zu senden. Pharma Resources behält sich hieran sämtliche Rechte, insbesondere Urheberrechte, vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden oder außerhalb des Zwecks verwendet werden, zu dem sie dem Auftraggeber übergeben wurden. Dies gilt insbesondere für solche Unterlagen, die als vertraulich gekennzeichnet sind. Vor der Weitergabe von Unterlagen an Dritte hat der Auftraggeber die ausdrückliche schriftliche Zustimmung von Pharma Resources einzuholen.

 

E. Lieferfristen und -termine

(1) Lieferfristen beginnen mit Zugang der Auftragsbestätigung von Pharma Resources beim Auftraggeber, jedoch nicht vor vollständiger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrages sowie Eingang sämtlicher vom Auftraggeber zu liefernden Informationen oder Unterlagen; entsprechendes gilt für Liefertermine. Bei einvernehmlichen Änderungen des Auftragsgegenstandes wird der Liefertermin hinfällig und ist neu zu vereinbaren.

 

(2) Der Beginn der vereinbarten Lieferfrist setzt die vollständige Klärung aller für die Leistungserbringung wesentlichen Umstände voraus. Die Einhaltung der Leistungsverpflichtungen von Pharma Resources bedingt insbesondere die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Auftraggebers. Ansonsten wird die Frist angemessen verlängert.

 

(3) Die von Pharma Resources genannten Lieferfristen sind Zirka-Fristen, soweit der Liefertermin nicht ausdrücklich verbindlich vereinbart wurde.

 

F. Vergütung

(1) Die Preise richten sich nach dem Angebot. Für die Serviceleistungen seitens Pharma Resources gelten ihre aktuellen Servicesätze, deren Tarife durch den Auftraggeber bei Pharma Resources angefordert werden können.

 

(2) Zusätzlich zu den vereinbarten Preisen hat der Auftraggeber auch die mit der Leistung im Zusammenhang stehenden Nebenkosten (z.B. Reisekosten, Auslagen für Porto oder Telekommunikationsleistungen, Übersetzungen) und die zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gesetzliche Umsatzsteuer zu tragen.

 

(3) Pharma Resources ist berechtigt, den vereinbarten Preis angemessen zu ändern, wenn sich vor oder anlässlich der Durchführung des Auftrags Änderungen ergeben, weil die vom Auftraggeber gemachten Angaben und zur Verfügung gestellten Unterlagen fehlerhaft waren oder vom Kunden sonstige Änderungen gewünscht werden.

 

(4) Pharma Resources ist berechtigt, bei Vertragsschluss eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen. Zinsen werden hierfür nicht vergütet.

 

(5) Rechnungen sind 14 Tage nach Rechnungsdatum, spätestens 14 Tage nach Eingang beim Auftraggeber fällig. Sie sind ohne Abzüge zu zahlen. Im Falle der Nichtzahlung kommt der Auftraggeber ohne weitere Mahnung nach Fälligkeit in Verzug. Skonti und Rabatte werden nicht gewährt.

 

G. Aufrechnung, Zurückbehaltungsrechte

(1) Der Auftraggeber darf nur mit unbestrittenen, anerkannten oder mit rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.

 

(2) Die Abtretung von gegen Pharma Resources gerichteten Forderungen bedarf der Zustimmung durch diese.

 

 

(3) Ein Zurückbehaltungsrecht des Auftraggebers besteht nur, wenn der Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht und anerkannt, unbestritten, entscheidungsreif oder rechtskräftig festgestellt ist oder wenn von Pharma Resources Pflichten aus demselben Vertragsverhältnis trotz schriftlicher Abmahnung wesentlich verletzt und keine angemessene Absicherung angeboten wurde. Ist die Leistung von Pharma Resources unstrittig mangelhaft, ist der Auftraggeber zur Zurückbehaltung nur in dem Maße berechtigt, wie der einbehaltene Betrag im angemessenen Verhältnis zu den Mängeln und den voraussichtlichen Kosten der Mangelbeseitigung steht.

 

H. Verjährung, Verjährungshemmung

(1) Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln bei Produkte, Dienst- und Werkleistungen der Pharma Resources sowie die daraus entstehenden Schäden beträgt 1 Jahr. Vorstehende Verjährungsfrist gilt nicht, soweit das Gesetz in den Fällen der §§ 438 Abs. 1 Nr. 2, 479 und 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB längere Fristen vorschreibt. Die Verjährungsfrist nach Satz 1 gilt auch für sämtliche gegen uns bestehenden Schadenersatzansprüche, unabhängig davon, ob sie mit einem Mangel im Zusammenhang stehen und unabhängig von der Rechtsgrundlage des Anspruchs.

 

(2) Die Verjährungsfrist nach Abs.1 Satz 1 gilt nicht im Falle des Vorsatzes, wenn Pharma Resources den Mangel arglistig verschwiegen hat oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat, bei Schadenersatzansprüchen wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Freiheit einer Person, bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz, bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sowie bei Einschlägigkeit der gesetzlichen Vorschriften zum Verbrauchsgüterkaufrecht.

 

(3) Nacherfüllungsmaßnahmen, also die Lieferung einer mangelfreien Sache oder die Mangelbeseitigung, lassen die Verjährungsfrist nicht neu beginnen, sondern hemmen nur die für den ursprünglichen Liefergegenstand geltende Verjährungsfrist um die Dauer der durchgeführten Nacherfüllungsmaßnahme. In der Durchführung der Nacherfüllung durch Pharma Resources liegt im Zweifel kein Anerkenntnis im Sinne von § 212 Nr. 1 BGB.

 

(4) Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

 

(5) Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Verjährungsbeginn, die Ablaufhemmung, die Hemmung und den Neubeginn von Fristen unberührt.

 

I. Höhere Gewalt

Ereignisse höherer Gewalt sowie erhebliche, unvorhersehbare und außerhalb der Einflusssphäre von Pharma Resources bestehende Hindernisse, wie z.B. Streiks, Aussperrungen, Lieferfristenüberschreitung oder Lieferausfälle von Unterlieferanten, Betriebs-, Vertriebs- oder Versorgungsstörungen aufgrund von Energie-, Rohstoff-, oder Arbeitskräftemangel, Schwierigkeiten bei der Transportmittelbeschaffung, Verkehrsstörungen, Verfügungen von hoher Hand, bei uns oder unseren Lieferanten, befreien Pharma Resources von den jeweiligen Vertragspflichten entsprechend der Dauer derartiger Maßnahmen und Hindernisse. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann nicht von Pharma Resources zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzugs entstehen. Beginn und Ende derartiger Maßnahmen und Hindernisse bzw. die Nichtverfügbarkeit des Liefergegenstandes werden dem Auftraggeber unverzüglich mitgeteilt. Verzögert sich die Lieferung durch derartige Maßnahmen und Hindernisse um mehr als 4 Wochen, sind die Vertragsparteien berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Bei Rücktritt werden bereits erbrachte Gegenleistungen zurückerstattet. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.

 

J. Haftungsbeschränkungen

(1) Die Haftung der Pharma Resources richtet sich in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haftet Pharma Resources nur nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit einer Person oder wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d.h. eine Verletzung derjenigen Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf.

Schadenersatzansprüche wegen einer leicht fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sind auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

Die Haftung der Pharma Resources ist auch in Fällen grober Fahrlässigkeit auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn keiner der in Satz 2 dieses Absatzes 1 aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt.

 

(2) Soweit Pharma Resources nicht wegen Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit einer Person oder nach dem Produkthaftungsgesetz haften, ist die Haftung der Pharma Resources für Schäden durch die Leistung oder den Liefer- bzw. Leistungsgegenstand an Rechtsgütern des Auftraggebers, z.B. an anderen Sachen, entgangenem Gewinn oder sonstigen Vermögensschäden, ausgeschlossen.

 

(3) Die Regelungen der vorstehenden Absätze 1 und 2 erstrecken sich auf Schadenersatz neben der Leistung und Schadenersatz statt der Leistung, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Sie gelten auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen und für die Haftung wegen Unmöglichkeit und Verzug.

 

(4) Gegen Pharma Resources gerichtete Schadenersatzansprüche wegen Sach- und Produktvermögensschäden beschränken sich auf den Betrag der Deckungssumme im Rahmen der von Pharma Resources abgeschlossenen Betriebs- und Produkt-Haftpflichtversicherung. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht, soweit Pharma Resources wegen Vorsatzes, grober Fahrlässigkeit, schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder nach dem Produkthaftungsgesetz haftet sowie in den Fällen, in denen der Auftraggeber aufgrund einer von Pharma Resources erklärten Garantie oder Zusicherung für das Vorhandensein einer Eigenschaft Schadensersatzansprüche geltend macht, es sei denn, der Zweck der Beschaffenheitsgarantie erstreckt sich lediglich auf die Vertragsgemäßheit der zu Grunde liegenden Lieferung, nicht aber auf das Risiko von Mangelfolgeschäden.

 

(5) Die Ersatzpflicht ist ferner ausgeschlossen, soweit der Auftraggeber seinerseits die Haftung gegenüber seinem Abnehmer wirksam beschränkt hat. Dabei wird der Auftraggeber bemüht sein, die Haftungsbeschränkungen in rechtlich zulässigem Umfang auch zu den Gunsten von Pharma Resources zu vereinbaren.

 

(6) Soweit die Haftung von Pharma Resources auf Schadenersatz ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für alle Ansprüche des Auftraggebers wegen Verschuldens bei Vertragsschluss, Verletzung von Nebenpflichten, für Ansprüche gemäß § 823 BGB sowie für Ansprüche wegen Unmöglichkeit und Verzug. Soweit die Haftung der Pharma Resources ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter, Erfüllung- und Verrichtungsgehilfen.

 

(7) Die Mängelrechte des Auftraggebers sowie alle vertraglichen Schadenersatzansprüche wegen mangelhafter Lieferungen setzen voraus, dass dieser den Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten nach § 377 HGB und vergleichbaren fremdnationalen Vorschriften ordnungsgemäß nachgekommen ist. Ansonsten gilt der Mangel als genehmigt. Insbesondere hat der Auftraggeber die Ware unverzüglich nach Ablieferung bzw. bei Abholung mit der zumutbaren Gründlichkeit zu untersuchen. Die hierbei feststellbaren Mängel sind unverzüglich schriftlich zu rügen.

Mängel, die auch bei sorgfältigster Prüfung nicht entdeckt werden können, sind unter sofortiger Einstellung etwaiger Be- und Verarbeitung unverzüglich nach Entdeckung schriftlich zu rügen. Anderenfalls gilt der Mangel als genehmigt.

Die Beweislast dafür, dass ein verdeckter Mangel vorliegt, trägt der Auftraggeber.

 

(8) Für Dienst- und Werkleistungen gilt die Regelung des § 377 HGB entsprechend. Die Mängelrüge entbindet den Auftraggeber nicht von der Einhaltung seiner Zahlungsverpflichtungen.

 

(9) Pharma Resources übernimmt keine Haftung für Sach- oder Rechtsmängel für das hergestellte Fertig- oder Halbfertigfabrikat in therapeutischer oder pharmakologischer Hinsicht und ist nicht verpflichtet, ihr zur Ausführung übergebene Rezepte auf ihre pharmakologische Richtigkeit und Zweckmäßigkeit, ihre Wirksamkeit oder Unbedenklichkeit zu prüfen. Dies gilt auch dann, wenn die Ausgangsmaterialien von Pharma Resources eingekauft oder geliefert werden. Der Auftraggeber haftet allein für die Zulässigkeit der Herstellung und des Vertriebes nach arzneimittelrechtlichen, gewerbepolizeilichen, patentrechtlichen, warenzeichenrechtlichen oder sonstigen Bestimmungen und hat Pharma Resources von allen Ansprüchen Dritter sofort freizustellen, die wegen der Zulässigkeit der Herstellung oder des Vertriebes gegen Pharma Resources erhoben werden sollten.

 

(10) Im Übrigen ist die vorvertragliche, vertragliche und außervertragliche Haftung von Pharma Resources auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt, wobei die Haftungsbegrenzung auch im Falle des Verschuldens eines Erfüllungsgehilfen von Pharma Resources gilt.

 

K. Gerichtsstand, anwendbares Recht, Erfüllungsort, Unwirksamkeit, Datenschutz

(1) Für alle sich aus dem Vertragsverhältnis zwischen den Parteien ergebenden Streitigkeiten wird die örtlich und international ausschließliche Zuständigkeit des für den Geschäftssitz der Pharma Resources zuständigen Gerichts, hier Hameln bzw. Hannover, vereinbart. Dies gilt auch für Streitigkeiten im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess. Pharma Resources ist aber auch berechtigt, den Auftraggeber an dessen Sitz zu verklagen.

 

(2) Auf die Vertragsbeziehungen mit dem Auftraggeber ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland anwendbar.

 

(3) Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, ist Erfüllungsort Geschäftssitz der Pharma Resources in Hameln.

 

(4) Sollte eine Bestimmung dieser ALB und der getroffenen weiteren Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, wird dadurch die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Die Vertragspartner bemühen sich, die unwirksame Klausel unter Berücksichtigung der in diesem Fall einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen durch eine andere Klausel zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck und rechtlichen Sinn der ursprünglichen Formulierung am nächsten kommt.

 

(5) Wir speichern personenbezogene Daten des Auftraggebers im Rahmen der Geschäftsbeziehung mittels elektronischer Datenverarbeitung nach Maßgabe des Bundesdatenschutzgesetzes.

 

 

 

Pharma Resources GmbH

Domeierstraße 29/31

31785 Hameln / Deutschland

 

Telefon: +49 5151 609 96-0

Telefax: +49 5151 609 96-30

 

E-Mail: info@pha-res.com

Web: www.pha-res.com

 

Rechtsform: GmbH

Geschäftsführer: Heidi Lürig, Dipl. Ing. Detlef Lürig MBA,

Juliana Dodillet Wirtschaftsjuristin LL.B, MBA, Jens Huter, MBA

 

Handelsregister: Amtsgericht Hannover HRB 20496

Ust-ID-Nr.: DE274991099